Liebe Rechtsexperten,
ich habe ein kleines Problem mit derdestlik. Im CaféUni ist das Wort mit "Rechtshängigkeit" wiedergegeben. Kıygı gibt im deutsch-türkischen Teil seines Wörterbuchs "Rechtshängigkeit" mit derdestlik wieder. Im türkisch-deutschen Teil dagegen verwendet er ausschließlich den Begriff "Anhängigkeit". Ich habe zunächst geglaubt, das seien nur zwei Varianten ein und desselben Sachverhalts. Die Lektüre des Wikipedia-Artikels zur Rechtshängigkeit zeigt mir jedoch, dass "Anhängigkeit" und "Rechtshängigkeit" zwei verschiedene Status eines Gerichtsprozesses bezeichnen. Ich nehme an, diesen Unterschied macht das türkische Prozessrecht nicht, deswegen die Gleichsetzung. Oder?
Gruß,
Mau
Richtig.
Nach deutschem Verständnis wird eine Klage "anhängig", wenn die Klageschrift bei Gericht eingeht. "Rechtshängig" wird sie, wenn die Klage dem Beklagten zugestellt ist. Wir Deutschen produzieren uns mit dieser spitzfindigen Unterscheidung ein paar unnötige Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen.
In der Türkei wird die Klage mit der Anhängigkeit rechtshängig, d.h., mit der Registrierung in der Geschäftsstelle. Zum Nachweis der Anhängigkeit erhält der Anwalt eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung kann als Beweis vorgelegt werden, wenn eine der Parteien in der gleichen Sache (klassische Methode bei Scheidungsverfahren) ein ihr genehmeres Gericht anzurufen versucht. Dieses muss dann die "anderweitige Rechtshängigkeit" beachten. Gleichzeitig ist die Bescheinigung mit dem Datum, das sie trägt, der Nachweis für die Einhaltung einer Frist.
Ich hatte in verschiedenen Gutachten solche Fälle zu beurteilen: Fatma reicht in Duisburg Scheidungsklage gegen Ali ein. Ali ist ein aufgeweckter (uyanık) Mann, erfährt davon, fliegt am nächsten Morgen nach Antalya und reicht dort seinerseits Scheidung ein. Wenn der deutsche Antrag noch nicht zugestellt war, ist Ali schneller...
"Dünyada her şey için, maddiyat için, maneviyat için, muvaffakiyet için, en hakiki mürşit ilimdir, fendir; ilim ve fennin haricinde mürşit aramak gaflettir, cehalettir, dalalettir. Yalnız, ilim ve fennin yaşadığımız her dakikadaki safhalarının tekâmülünü idrak etmek ve terakkiyatını zamanında takip eylemek şarttır. " Mustafa Kemal ATATÜRK
Rumpf schrieb:
> Ich hatte in verschiedenen Gutachten solche Fälle
> zu beurteilen: Fatma reicht in Duisburg
> Scheidungsklage gegen Ali ein. Ali ist ein
> aufgeweckter (uyanık) Mann, erfährt davon,
> fliegt am nächsten Morgen nach Antalya und reicht
> dort seinerseits Scheidung ein. Wenn der deutsche
> Antrag noch nicht zugestellt war, ist Ali
> schneller...
Genau dazu hätte ich auch mal eine Frage: Neulich hab ich für eine deutsche Kundin ein fünf Jahre altes türkisches Scheidungsurteil ins Deutsche übersetzt. Als sie sich die Übersetzung anschaute, fiel sie aus allen Wolken und meinte, sie habe bis zu diesem Augenblick gar nicht gewusst, dass ihr türkischer Ex-Mann, der damals alle Scheidungsformalitäten in der Türkei erledigt hatte (sie selber hatte der Verhandlung gar nicht beigewohnt), es damals so gedreht hatte, dass in dem Verfahren nicht er, sondern sie als Antragstellerpartei geführt wird.
Ihre Frage, ob dies irgendwas zu bedeuten habe oder irgendwelche Folgen für die Anerkennung des Scheidungsurteils in Deutschland haben könne, konnte ich ihr natürlich nicht beantworten. Ich meinte jedoch zu ihr, sie solle sich da mal keine Sorgen machen.
Aber was hat es denn damit auf sich? Welche Folgen hat es, wenn man in einem türkischen Scheidungsurteil nicht Antragsgegner, sondern Antragsteller ist (oder umgekehrt)?
Und nach welchen Kriterien legen die türkischen Anwälte überhaupt fest, welcher der Eheleute als Antragsteller und wer als Antragsgegner auftreten soll?
Seltsam!
Entweder hat es der Mann gut gemeint, oder aber er wusste, dass die Beweispflicht denjenigen trifft, der etwas behauptet. Wer einen Scheidungsantrag stellt, muss das Vorliegen der Scheidungsgründe beweisen. Das gilt dann naturgemäß auch für die Voraussetzungen zur Zahlung von Unterhalt. Wo aber hier der Hase im Pfeffer liegt, kann ich nicht sagen. Jedenfalls haben das nicht die Anwälte festgelegt, sondern der Ehemann, der die Bevollmächtigung der Anwälte vermutlich gesteuert hat.
Formal gehe ich davon aus, dass die Ehefrau dem Ehemann Vollmacht erteilt hat oder einen von ihm genannten Anwalt bevollmächtigt hat. Vielleicht macht das vor diesem Hintergrund Sinn: wenn die Frau den Antrag stellt - das kann sie per Anwalt -, kann er im Verfahren zustimmen. Für das Letztere lässt das Gericht den Anwalt unter Umständen nicht ausreichen. Stimmt eine Formalie bei der Frau nicht, kann der Mann durch seine Zustimmung dazu beitragen, dass sie unbeachtet bleibt. So gesehen, war es geschickt gemacht, nicht unbedingt zum Nachteil der Frau, sondern einfach zur Vereinfachung des Ganzen.
Wenn das Urteil dann erst einmal gesprochen ist, und zwar so, wie es die beiden Parteien beabsichtigt haben, spielt auch keine Rolle mehr, wer Kläger und wer Beklagter war.
"Dünyada her şey için, maddiyat için, maneviyat için, muvaffakiyet için, en hakiki mürşit ilimdir, fendir; ilim ve fennin haricinde mürşit aramak gaflettir, cehalettir, dalalettir. Yalnız, ilim ve fennin yaşadığımız her dakikadaki safhalarının tekâmülünü idrak etmek ve terakkiyatını zamanında takip eylemek şarttır. " Mustafa Kemal ATATÜRK
Rumpf schrieb:
> Wenn das Urteil dann erst einmal gesprochen ist,
> und zwar so, wie es die beiden Parteien
> beabsichtigt haben, spielt auch keine Rolle mehr,
> wer Kläger und wer Beklagter war.
Genau. Die Frau wollte ja geschieden werden, und genau das ist dann passiert, und das Urteil ist seit fünf Jahren rechtskräftig. Daher hat es mich schon ein bisschen gewundert, dass die Tatsache, dass ihr Mann nicht selber den Antragsteller gespielt hat, für sie so wichtig war. Jedenfalls danke für die Erklärung.
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