Hallo Jon,
dass es um eine Schlichtung handelt, habe ich auch gar nicht behauptet. Ich habe lediglich von einer Möglichkeit gesprochen, als wir die zweite Information noch nicht bekommen haben.
Ansonsten sind beide Vorschläge (Vergleich oder Zahlungsvereinbarung) kaum kritisierbar, oder?
Wiederholung:
Da habe ich meine Bedenken, denn zwischen den Parteien gibt es kaum mehr etwas zu regeln. Einen "Vertrag zur Beseitigung des Streits oder der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben" ist weniger der Fall, denn die Sache ist glasklar, das Gerichtsurteil ist gefällt und die Zwangsvollstreckung ist beinahe eingeleitet...
Daher würde ich an dieser Stelle mich für die einfache Version, nämlich für "Zahlungsvereinbarung" entscheiden. Selbstverständlich kann man diesbezüglich mit Recht auch andere Meinungen vertreten.
Ultima Ratio schrieb:
> Daher würde ich an dieser Stelle mich für die
> einfache Version, nämlich für
> "Zahlungsvereinbarung" entscheiden.
> Selbstverständlich kann man diesbezüglich mit
> Recht auch andere Meinungen vertreten.
Also gut, hier mein abschließender Vorschlag:
Gütevereinbarung
Dies ist ein in Juristenkreisen sehr gern verwendetes Synonym für "Vertrag über einen außergerichtlichen Vergleich"..
Wie Dr. Rumpf geschildert hat, handelt es sich um einen Streit zwischen zwei Unternehmen - der Gläubiger und der Schuldner einigen sich in dieser Vereinbarung auf eine Teilzahlung des eigentlichen Gesamtanspruchs.
Da ich gestern bereits liefern musste, habe ich den Titel "Zahlungsvereinbarung" genannt (was m. E. ja auch nicht falsch ist - nur wohl nicht der Fachausdruck). Der Dateiname des Ausgangstextes, den ich vom Kunden erhalten hatte, war übrigens auch mit "Zahlungsvereinbarung" betitelt. Das erschien mir anfangs allerdings viel zu simpel, sodass ich diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hatte.
Danke für die zahlreichen und wertvollen Rückmeldungen!
Ich würde - nachdem nun einmal "sulh" darüber steht - unbeirrt auf "Vergleich" oder "Vergleichsvereinbarung" bestehen. Wenn "Zahlungsvereinbarung" drüber steht und im Text geht es tatsächlich nur noch um die Modalitäten einer Zahlung, dann würde ich das dem Übersetzer nicht um die Ohren hauen. Es ist aber Folgendes zu beachten: Es geht bei solchen Texten ja nicht nur darum, dass die Zahlung geregelt ist, sondern auch - sehr wichtig! - darum, dass der Gläubiger auf die Zwangsvollstreckung verzichtet, so lange der Schuldner sich an die Vereinbarung hält! D.h., es entsteht ein neues Rechtsverhältnis. Geht nämlich der aufgrund des Urteils ja eigentlich dazu berechtigte Gläubiger trotz des "Vergleichs" in die Zwangsvollstreckung, kann der Schuldner dem Vollstreckungsgericht (dorthin gelangt er mit seinem Einspruch) den "Vergleich" vorlegen und den Gläubiger stoppen. Außerdem gibt es eine weitere Komponente, die der Übersetzer in der Regel nicht gleich sieht: Es entfallen Zwangsvollstreckungskosten.
Kurzum: Da in diesen Fällen der Gläubiger immer (! - sonst wäre die Vereinbarung ja völlig überflüssig!) auf etwas verzichtet, was ja für den "Vergleich" typisch ist (beide Seiten geben und nehmen), bleibe ich in jedem Falle bei "Vergleich" oder "Vergleichsvereinbarung" und möchte dies also auch jedem Übersetzer so empfehlen.
"Dünyada her şey için, maddiyat için, maneviyat için, muvaffakiyet için, en hakiki mürşit ilimdir, fendir; ilim ve fennin haricinde mürşit aramak gaflettir, cehalettir, dalalettir. Yalnız, ilim ve fennin yaşadığımız her dakikadaki safhalarının tekâmülünü idrak etmek ve terakkiyatını zamanında takip eylemek şarttır. " Mustafa Kemal ATATÜRK
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