Text über Vermächtnis
Auch der Vermächtnisnehmer hat ein entsprechendes Wahlrecht. Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt (§ 2307 Abs. 1 BGb). Andernfalls muss er sich den Wert des Vermächtnisses auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.
Den fettmarkierten Satz verstehe ich irgendwie nicht. Kann mir vielleicht ein Fachmann erklären, was damit gemeint ist.
Ein Pflichtteilsberechtigter ist der, der gesetzliche Erbe ist, jedoch durch den Erblasser aufgrund einer Verfügung im Testament ausgeschlossen wurde (zum besseren Verständnis).
Yanıtlar (9)
Sana iki versiyon:
Mahfuz pay haksahibine vasiyetname ile miras bırakılmış olması durumunda bu şahıs, vasiyetnamedeki mirasından vazgeçmek şartıyla mahfuz payı talep edebilir (Alman Medeni Kanununun 2307. maddesi 1. fıkrası).
Kendisine vasiyetname ile ayrıca miras bırakılmış olan saklı pay haksahibi, saklı payı talep edebilmek için, kendisine vasiyetname ile bırakılan mirastan vazgeçmek zorundadır (Alman Medeni Kanununun 2307. maddesi 1. fıkrası).
Also, ich habe das so verstanden (ohne Gewähr):
Gustav Müller hinterlässt drei Söhne und drei Häuser.
Sein Sohn Peter Müller würde also normalerweise eines dieser drei Häuser erben (= Pflichtteil), weil er ja ein Sohn des Erblassers ist.
Doch es existiert auch noch ein Testament (Vermächtnis) von Gustav Müller, in dem dieser festlegt: "... Und mein Sohn Peter Müller soll von meinem Geldvermögen 50.000 Euro bekommen."
Peter Müller ist aber nicht dumm und weiß, dass das Haus, das er ja automatisch erben würde, 1 Million Euro wert ist und er es problemlos verkaufen könnte.
Also schlägt er das Vermächtnis (also die 50.000 Euro) aus, d.h. er sagt: "Ich verzichte auf die 50.000 Euro, die mein Vater mir in seinem Testament (Vermächtnis) zugeteilt hat."
Und in dem Augenblick, wo Peter Müller dies getan hat, hat er laut dem BGB das Recht, den Pflichtteil (also das Haus!) zu nehmen - vorher aber nicht. Das heißt also, man kann nicht beides haben. Wenn du lieber den Pflichtteil hättest (also das Erbe, das Dir sowieso automatisch zusteht - in unserem Beispiel das tolle Haus), dann musst du dafür leider auf alles verzichten, was dir im Testament zugeteilt wurde (in unserem Beispiel die 50.000 Euro).
Bitte korrigieren, falls ich das Ganze falsch interpretiert haben sollte.
Vielen Dank Jon, es ist absolut richtig, was Du geschrieben hast. Ich habe nämlich heute vormittag die Gelegenheit gehabt, einen Fachmann nach diesem Gesetzestext zu fragen, und er hat es mir genauso erklärt... :D" title=">:D" class="bbcode_smiley" /><
Dann hab ich also mit einer Portion Glück und gesundem Menschenverstand doch richtig kombiniert. Wenn es nämlich ein Teilgebiet des deutschen Rechts gibt, von dem ich fast keine Ahnung habe, dann ist es das Erbrecht.
Herkese merhaba,
uzun bir süredir yazilanlari takip ediyor ve yapilan cevirilerin mükemmelligine hayret ediyorum. Miras Hukuku konusunda bir uzman olarak asagidaki düzeltmeyi yapma lüzumu hissettim:
Vermächtnis Im Sinne des § 2307 I BGB ist, nicht das Testament , sondern die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die weder Erbeinsetzung noch Auflage ist, § 1939 BGB. Durch Vermächtnis entsteht ein Schuldverhältnis zwischen Vermächtnisnehmer und Beschwertem, § 2174 BGB. Von der Erbeinsetzung unterscheidet sich das Vermächtnis dadurch, dass es sich einen schuldrechtlichen Anspruch begründet, die Erbeinsetzung eine unmittelbare Beteiligung am Nachlass verleiht.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetlichen Erbteils, § 2303 I 2 BGB.
Yukarida verilen örnekteki Peter Müller evin kiymetinin yarisini mahfuz hak olarak talep edebilir.
Umarim olaya aciklik getirebilmisimdir. Sorular olursa memnuniyetle yanitlarim.
Selamlar, Zeynep
Merhaba Zeynep;
Verdiğin detaylı bilgiler için teşekkür ederim. Bugüne kadar yapmış olduğum veraset ilamı ve benzeri kararların çevirisiyle ilgili araştırmalarım dışında bu konuyla pek ilglenmedim. Bilgilerini paylaşman iyi oldu.
Hallo Zeynepseyhan,
vielen Dank für das Angebot, uns bei notariellen Angelegenheiten unterstützen zu wollen.
Ich habe gleich zwei Fragen zu Deinem Text oben.
1. Wer ist der Beschwerte?
2. Was bedeutet überhaupt schuldrechtlicher Anspruch?
LG Ayten
Merhaba Ayten,
vaktim oldugu sürece memnuniyetle hukuki sorulara yanit veririm.
1. Beschwerte i. S. des § 2174 BGB ist der Erbe.
2. Im Erbrecht gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (= Universalsukzession), d. h. mit dem Erbfall geht das Vermögen als Ganzes und ohne irgendwelche Übertragungsakte auf den / die Erben über., § 1922 BGB. Da der Vermächtnisnehmer kein Erbe ist, muss er , um den vermachten Gegenstand zu bekommen, sich an den Erben wenden und von denen die Herausgabe verlangen. Das ist der schuldrechtlicher Anspruch des Vermächtnisnehmers.
Herzliche Grüsse, Zeynep
Herzlichen Dank Zeynep für die Mühe.
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