Wann "şüpheli", wann "sanık"?

Bölüm: Türkçeden Almancaya Çeviriler · 5 mesaj ·

Tommiks

Wir hatten dieses Thema hier schon mehrfach gehabt und es wurde meistens von mir selbst angesprochen, aber diesmal will ich es doch genau wissen:

Ab welchem Zeitpunkt gilt man im türkischen Rechtssystem nicht mehr als "şüpheli", sondern als "sanık"?

Ist es formal korrekt, wenn man in einer türkischen Anklageschrift bereits als "sanık" bezeichnet wird, d.h. müsste es korrekterweise nicht so sein, dass man in der Anklageschrift auch noch als "şüpheli" bezeichnet wird?

Meine vielen türkischen Rechtswörterbücher - darunter auch mehrere ganz neue Werke - machen diesbezüglich leider widersprüchliche Aussagen. Die einzige Gemeinsamkeit ist, dass es überall heißt: "Ceza davasında sanık sözcüğü kullanılır:" Doch ob bereits in der Anklageschrift "sanık" geschrieben werden muss oder man in der Anklageschrift immer noch als "şüpheli" zu gelten hat, steht nirgends - und genau diese Info brauche ich.

Ich behaupte, dass man in einer türkischen Anklageschrift immer noch "şüpheli" genannt werden muss und dass erst das Gericht, welches über die Anklage zu verhandeln und das Urteil zu fällen hat, in den Sitzungsprotokollen und im Urteil den Begriff "sanık" verwenden darf. Richtig?

Yanıtlar (4)

Tommiks

Teşekkürler, Optimus.

Bence d şıkkında "şüpheli" konusunda verilen bilgi yanlış. Eğer daha yukarıdaki 2'nci bende bakarsanız, orada "İddianamenin kabulü kararı verilmesinden hükmün kesinleşmesine kadar kişinin adı sanıktır" (= Angeklagter) diyor. Buna göre Türkiye'de iddianame metninde "sanık" kelimesi kullanılamaz, yani iddianamede kişiye hala "şüpheli" diye hitap etmek gerekir. Bu konuda kesin cevap alabilirsem çok sevinirim.

Diğer bilgiler zaten malum. Burada Alman ceza hukukunda geçerli olan kronolojiyi tekrar açıklamakta fayda vardır:

- erst "Verdächtiger" (während der polizeilichen Ermittlungen; Türkei: şüpheli);

- dann "Tatverdächtiger" (von der Einleitung bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft; Türkei: şüpheli)

- dann "Beschuldigter" (nach Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, aber noch vor der Fertigstellung der Anklageschrift; Türkei: şüpheli);

- dann "Angeschuldigter" (im Wortlaut der Anklageschrift und in der Zeit bis zur Zulassung der Anklageschrift zur Hauptverhandlung; Türkei: immer noch "şüpheli" - da bin ich mir ziemlich sicher...);

- nach Zulassung der Anklageschrift zur Hauptverhandlung "Angeklagter"; Türkei: sanık);

- falls er verurteilt wird, dann "Verurteilter" (Türkei: mahkum)

Tommiks

Genau!

Ach so, der beruft sich ja dort auf das CMK (was ich vorhin übersehen hatte). Dann wird das also stimmen. Ok, danke!

Ja ja, ist bekannt.

Genau, das hab' ich ja auch gesagt. Ist ja auch leicht zu merken:

Während des Ermittlungsverfahrens des zuständigen Cumhuriyet (Baş)Savcılığı ==> şüpheli

Beim Gerichtsverfahren ==> sanık

Doch doch, das stimmt! Also her mit dem Gewähr!

Kantuerk

Ich will hier nicht alles überprüfen, was Sie alles vorgeschlagen haben.

Bis zur Abfassung der Anklageschrift: şüpheli. Im Deutschen ist man bis zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens der Tatverdächtige, dann der Beschuldigte

In der Anklageschrift: sanık, der Angeschuldigte.

Im Hauptverfahren: sanık, der Angeklagte.

Ich hoffe, wir haben es jetzt.

Tommiks

Ja, wir hatten vorher auch schon alles. Es ging mir nur um die Detailfrage, ob in einer türkischen Anklageschrift bereits "sanık" geschrieben werden darf. Aber das wurde ja inzwischen anhand des CMK widerlegt.

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