Wandlung
Hallo,
kann mir jemand den Unterschied zwischen den Begriffen "değişim" und "değişiklik" erklären (taucht im Cafeuni-Wörterbuch auf)? Ich brauche die korrekte ÜB des Begriffs "Wandlung"; gebraucht wird er im vorliegenden Text im Sinne von "Veränderungen" in einem Kaufvertrag.
Danke im Voraus!
Antworten (5)
Wandelung (oder Wandlung) eines Kaufvertrags = Rückgängigmachung/Annullierung des Vertrags = sözleşmenin feshi
Wenn man jedoch nur den Wortlaut eines Vertrags ändern oder Bestimmungen durch andere ersetzen will, spricht man im Türkischen von "sözleşme üzerinde değişiklik yapmak", ist also was völlig anderes als "Wandelung eines Kaufvertrags".
Aber sonst (in der Allgemeinsprache) bedeutet "Wandlung" tatsächlich meistens "değişim" oder "şekil değiştirme", z.B. "Wandlung eines Unternehmens vom kleinen Familienbetrieb in einen weltweit operierenden Konzern" oder "Wandlung eines Schülers vom Drogendealer zum Vorzeigeabiturienten".
"Sözleşme üzerinde değişiklik yapmak" ist super, das passt in meinen Text! Danke für die schnelle Antwort und gute Erklärung, Jon!
Viele Grüße
Glaube ich nicht! Bitte genau lesen, was Jon gesagt hat.
Es ist unmöglich, dass Wandlung hier degisiklik yapmak bedeuten soll. Wandlung ist ein juristischer Begriff, der in der Alltagssprache nur selten verwendet wird. Im katholischen Gottesdienst gibt es noch die "Wandlung", dort wird das "Umwandeln" des Brots in den Leib Christis, das in der Kommunion verabreicht wird (Pfarrer hebt das Brot hoch und verkündet: "Dies ist der Leib Christi", dazu bimmelt ein Glöckchen).
Wandlung wird aber zwischenzeitlich auch im Gesetzestext nicht mehr benutzt, man spricht von "Rücktritt", also von "rücu". Jon wird protestieren wollen, aber dass "rücu" auch "Rückgriff" bedeuten kann, spielt hier keine Rolle.
Wenn Jon von "fesih" spricht, so kommt das aber dem Wandlung nahe, aber die Rechtsfolgen sind doch unterschiedlich. Denn nach der Wandlung (Rücktritt) wird das Schuldverhältnis (Kaufvertrag) rechtlich nicht einfach beendet, sondern muss rückabgewickelt werden. Es entstehen neue gegenseitigen Ansprüche, nämlich auf Rückgabe des Geldes nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und Rückgabe der Kaufsache. "Rücktritt" ist ein bisschen weiter und der Kündigung noch näher als Wandlung, umfasst aber gleichzeitig die Wandlung. Das sind aus der Sicht des Nichtjuristen Spitzfindigkeiten, muss man doch nach der Kündigung des Mietvertrages die Mietsache herausgeben - aber der Vermieter muss hier zum Beispiel keinen Vertragsgegenstand herausgeben.
Also im Ergebnis: keinesfalls Vertragsänderung, sondern -beendigung!! Dem Übersetzer als Nichtjuristen ist die Verwendung von "fesih" zu verzeihen, aber nicht die Verwendung von "degisiklik".
Noch besser wäre natürlich, wenn Elif etwas mehr zum Übersetzungszusammenhang gesagt hätte...
Soweit ich sie verstanden habe, Herr Rumpf, ist die Wandlung auch direkt abhängig davon, dass eine neue (umgewandelte) Vertragsbeziehung anstatt der Alten aufgestellt wird, da wir andernfalls mit einer Kündigung bzw. Rücktritt (also eine einseitige Willensbekundung) zu tun hätten. Ist das richtig?
Nein, es entsteht keine "Vertragsbeziehung" im Sinne eines neuen Vertrages. Insoweit ist der Begriff tatsächlich irreführend und ist daher auch aus dem BGB verschwunden. Man könnte es als "nachvertragliche, gegenseitige Beziehung" bezeichnen, die dann aber "entsprechend" den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung abgewickelt wird (§§ 812 BGB). Denn mit der Wandlung bzw. dem Rücktritt entfällt die vertragliche Grundlage, es entsteht als wirtschaftlich eine Situation, in der jede der Parteien plötzlich mit entgegengenommenen Leistungen dasteht, für die es keine Rechtsgrundlage mehr gibt. Das Gesetz geht daher davon aus, jeder "ungerechtfertigt bereichert" ist und das Gewährte zurück zu geben hat. Als zusätzliche Folge ("Rechtsfolge") kann dann noch ein Schadensersatzanspruch entstehen dafür, dass sich die eine der Parteien vertragswidrig verhalten hat.
Also: Wandlung ist die Aktion ("Ich erkläre hiermit die Wandlung des Vertrages", andere Alternativen im Gewährleistungsrecht: "Minderung" oder "Nachbesserung" oder "Nacherfüllung") als einseitige Erklärung. Als Jurastudent hat man das so wenig verstehen wollen wie als vollständiger juristischer Laie, warum hier ein "Rücktritt" im Kauf- und Werkvertragsrecht noch eine weitere Begriffsvariante bekommen hat.
Auch die Schweizer verwenden das Wort "Wandelung" (Art. 205 schweiz. OGB), die Türken in ihrem Art. 202 OGB übersetzen das mit "fesih".
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