Olay nedeniyle şüheliye polis memurlarınca sözlü olarak uzaklaşma emri verilmiştir.
So würde ich es spontan übersetzen, jedoch ohne zu wissen, ob es im türkischen Recht einen eigenen feststehenden Begriff für "polizeilicher Platzverweis" gibt. Falls nicht, könnte man statt "uzaklaşma emri" auch "olay yerini terk etme emri" sagen. Aber keine Ahnung, wie diese Dinge in den Ohren der türkischen Polizei klingen würden. Die Übersetzung soll ja schließlich schön türkisch klingen.
Wichtig wäre noch zu wissen: Der Begriff "Angeschuldigte" weist darauf hin, dass der obige Satz aus einer deutschen Anklageschrift stammt. In türkischen Anklageschriften wird mal sanık, mal şüpheli verwendet. Ich schreibe neuerdings in Anklageschriften immer şüpheli, weil der Begriff sanık anscheinend erst später benutzt wird, wenn die Anklageschrift schon beim türkischen Gericht eingegangen ist, also in den Verhandlungsprotokollen und im Urteil. Das Übersetzen juristischer Texte ist immer so eine schwierige Gratwanderung zwischen der türkischen und deutschen Rechtssprache. Man muss stets den goldenen Mittelweg finden, denke ich.
Ganz typisch auch die Frage, ob man "Ağır Ceza Mahkemesi" lieber als "Schwurgericht" bzw. "Strafkammer des Schwurgerichts" oder doch eher als "Große Strafkammer" übersetzen sollte. Der auf türkisches Recht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Christian Rumpf, um mal einen der bekannteren Fachleute zu nennen, hat da so seine eigenen Vorstellungen. Er bevorzugt aus gutem Grund den Begriff "Große Strafkammer", schlägt für "Sulh Hukuk Mahkemesi" jedoch dem Begriff "Friedensgericht" vor, der mir persönlich arg widerstrebt (ich bevorzuge Zivilabteilung des Amtsgerichts).
Und so übersetzt jeder so wie er meint, dass es richtig sei. Es wäre daher nicht schlecht, wenn endlich mal eine einheitliche Terminologie eingeführt würde. Doch was für eine Kommission soll entscheiden, welche Übersetzungen optimal sind? Auch die Bildung einer solchen Kommission wäre praktisch ein Ding der Unmöglichkeit, denn es müssten unbedingt kompetente Übersetzer mit von der Partie sein, ebenso wie türkische und deutsche Richter, Staatsanwälte, Anwälte und was weiß ich noch alles. Kann man also vergessen.
P.S.: Habe heute nachträglich ein paar kleine Fehler an diesem meinem Beitrag korrigiert, damit spätere Leser des Beitrags nichts Falsches übernehmen.
Hallo Jon,
Ich danke Dir für Deine Mühe, wenn bis Übermorgen kein echter türkischer Vorschlag kommt, dann werde ich Deinen übernehmen.
Was die Begriffe Angeschuldigte und Angeklagte angeht würde ich Dir ans Herz legen CMK madde 2 anzuschauen. Dort sind sie genau beschrieben.
Auf die Bezeichnungen für Gerichte im Deutschen und Türkischen werde ich in der Zukunft eingehen. Leider muß ich jetzt an den Anklageschriften (vom Landgericht XY 15. Strafkammer (Schwurgericht)) weiter arbeiten.
LG
Wer ständig glücklich sein will, muss sich oft verändern | Konfuzius.
Danke für den Hinweis auf das CMK, Canan. Werde ich mir gleich anschauen.
Mit einem Tag Abstand hört sich "olay yerini terk etme emri" für mich eindeutig richtiger und besser an als "uzaklaşma emri". Das "sözlü olarak" würde ich zudem streichen. Und "şüpheliye" sollte man anders platzieren. Meine neue Version sieht also so aus:
Olay sonrasında polis memurlarınca şüheliye olay yerini terk etme emri verilmiştir.
Klingt immer noch irgendwie seltsam, aber es ist besser als gar nichts.
Canan schrieb:
> Was die Begriffe Angeschuldigte und Angeklagte
> angeht würde ich Dir ans Herz legen CMK madde 2
> anzuschauen. Dort sind sie genau beschrieben.
Was dort steht, bestätigt das, was ich schon wusste und oben schrieb. Das türkische Recht unterscheidet nur zwischen şüpheli (Tatverdächtiger) und sanık (Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter). Im deutschen Recht gibt es jedoch im Gegensatz zum Türkischen die Trennung zwischen "vor der Anklageschrift", "in der Anklageschrift" und "nach der Anklageschrift". Vor der Anklageschrift, also während der polizeilichen Ermittlungen und des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wird er "Tatverdächtiger" genannt (Anfangsverdacht). Wenn der Verdacht sich erhärter, wird er plötzlich "Beschuldigter" genannt. In der Anklageschrift dann "Angeschuldigter" und im Gerichtsverfahren "Angeklagter". Lieb Kind hat viele Namen, wie wir so schön sagen.
Im Übrigen entspricht der Begriff "müdafi", der in § 2 des CMK erklärt wird, dem "Pflichtverteidiger". Dies wurde uns von türkischen Richtern bestätigt und erklärt. Nach Aussage dieser Richter wäre "Verteidiger" falsch, da "müdafi" ein Rechtsanwalt ist, der vom Gericht zwangsweise beigeordnet wird. Umgekehrt gilt dies jedoch nicht, d.h. wenn man aus dem Deutschen ins Türkische übersetzt, darf man "Verteidiger" nicht prinzipiell als "müdafi" übersetzen, da man als Übersetzer ja nicht weiß, ob dieser "Verteidiger" von der Person selbst beauftragt/bevollmächtigt oder vom Gericht beigeordnet wurde; hier übersetzt man "Verteidiger" also ganz normal als "Avukat".
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