polizeilicher Platzverweis
Was dort steht, bestätigt das, was ich schon wusste und oben schrieb. Das türkische Recht unterscheidet nur zwischen şüpheli (Tatverdächtiger) und sanık (Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter). Im deutschen Recht gibt es jedoch im Gegensatz zum Türkischen die Trennung zwischen "vor der Anklageschrift", "in der Anklageschrift" und "nach der Anklageschrift". Vor der Anklageschrift, also während der polizeilichen Ermittlungen und des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wird er "Tatverdächtiger" genannt (Anfangsverdacht). Wenn der Verdacht sich erhärter, wird er plötzlich "Beschuldigter" genannt. In der Anklageschrift dann "Angeschuldigter" und im Gerichtsverfahren "Angeklagter". Lieb Kind hat viele Namen, wie wir so schön sagen.
Im Übrigen entspricht der Begriff "müdafi", der in § 2 des CMK erklärt wird, dem "Pflichtverteidiger". Dies wurde uns von türkischen Richtern bestätigt und erklärt. Nach Aussage dieser Richter wäre "Verteidiger" falsch, da "müdafi" ein Rechtsanwalt ist, der vom Gericht zwangsweise beigeordnet wird. Umgekehrt gilt dies jedoch nicht, d.h. wenn man aus dem Deutschen ins Türkische übersetzt, darf man "Verteidiger" nicht prinzipiell als "müdafi" übersetzen, da man als Übersetzer ja nicht weiß, ob dieser "Verteidiger" von der Person selbst beauftragt/bevollmächtigt oder vom Gericht beigeordnet wurde; hier übersetzt man "Verteidiger" also ganz normal als "Avukat".
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