Übersetzung aus der türkischen Sprache
IM NAMEN DES TÜRKISCHEN VOLKES
REPUBLIK TÜRKEI
3. STRAFKAMMER DES GERICHTS
ERSTER INSTANZ KARTAL
AKTENZEICHEN: 2003/219
URTEILS-NR.: 2006/74
AZ STAATSANW.: 2003/1714
U R T E I L
RICHTER : SERVET KARTAL, 21811
STAATSANWALT: AHMET ATLI, 21892
PROTOKOLLFÜHRERIN: SELMA ÇINAR
KLÄGER: ÖFFENTLICHES RECHT
BESCHWERDEFÜHRERIN: PROF. DR. NECLA ARAT, Lehrbeauftragte an der Universität Istanbul, Fakultät für Literatur
ANGEKLAGTE: EMİRE EREN KESKİN (17671924658), Tochter des Hüseyin Orhan und der Sevgi, geboren am 24.05.1959 in Bursa, im Meldereister eingetragen unter Istanbul, Fatih, Muh-tesip İskender, Band-Nr. 54, Spalten-Nr. 1248, derzeit wohnhaft in Turnacıbaşı sk. Fikret Tunel apt. K:2 No:55, Beyoğlu, Istan-bul, verheiratet, ohne Kinder, keine Vorstra-fen, Rechtsanwältin, türkische Staatsangehörige.
VERGEHEN: BELEIDIGUNG DER IDEELLEN PER-SÖNLICHKEIT DER TÜRKISCHEN STREITKRÄFTE
DATUM DES VERGEHENS: 18.03.2002
HAFTBEFEHL IN ABWESENHEIT VOM: 12.10.2004, die Angeklagte betreffend, erlas-sen durch unser Gericht unter demselben Akenzeichen gemäß Art. 223 türk. StPO.
AUFHEBUNG DES
HAFTBEFEHLS IN ABWESENHEIT AM: 31.10.2005, die Angeklagte betreffend, durch unser Gericht unter demselben Aktenzeichen
ORT DES VERGEHENS: DEUTSCHLAND
URTEILSDATUM: 14.03.2006
Nach der bei unserem Gericht durchgeführten öffentlichen Verhandlung der gegen die vorbezeichnete Angeklagte erhobenen Klage wurde DAS ERFORDERLICHE VERANLASST:
ZUR LAST GELEGTE TAT:
Der Angeklagten Emire Eren Keskin wurde zur Last gelegt, die ideelle Persönlichkeit der türkischen Streitkräfte zu beleidigen, indem sie in einer Rede in Köln/Deutschland den Satz: „die türkischen Streitkräfte belästigen Frauen und üben sexuelle Gewalt gegen sie aus“ geäußert habe. Die auf diese Beschuldigung basierende Anklage bei der 2. Strafkammer des Gerichts Erster Instanz Bağcılar gemäß Art. 159/1 türk. StGB Nr. 765 wurde mit der Unzuständigkeitserklärung des hier in Rede stehenden Gerichts vom 06.02.2002 an unser Gericht verwiesen. Nach der bei unserem Gericht durchgeführten Verhandlung wurde dem gerichtli-chen Ermessen nach festgestellt, dass das neue türkische StGB Nr. 5237, das noch im Laufe des Verfahrens in Kraft getreten ist, Bestimmungen beinhaltet, die zu Gunsten der Angeklagten sind, so dass die Angeklagte nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes zu verurteilen ist.
BEWEISWÜRDIGUNG UND BEGRÜNDUNG
Dass die Angeklagte Emire Eren Keskin in einer Rede auf einem Frauenforum in Köln/Deutschland die ideelle Persönlichkeit der türkischen Streitkräfte mit den Worten: „die Soldaten belästigen die Frauen sexuell“ beleidigt und verhöhnt hat, dass sie ferner gesagt hat, dass „das Militär sich im Handel betätige, Waffen und Kapital in einer Hand“ lägen und dass „selbst verheiratete Frauen Jungfräulich-keits-Tests unterzogen werden, um nur sie zu foltern“, wird von der im vorbe-zeichneten Forum ebenfalls anwesenden Prof. Dr. Necla Arat von der Universität Istanbul bestätigt. Sie gibt ferner an, dass in den Reden sogar darauf hingewiesen worden sei, dass „verheiratete Frauen manuell und verbal belästigt“ würden. Die-ses Thema spiegelt sich auch in den in der Akte befindlichen Zeitungsberichten wörtlich wieder, zudem hat auch die Angeklagte im Rahmen ihrer Verteidigung eindeutig vorgetragen, dass sie hinter ihren Worten stehe und keine Reue in die-sem Zusammenhang empfinde.
Somit ist es in keiner Weise strittig, dass die Angeklagte diese Äußerungen getätigt hat.
Das Problem ist vielmehr, ob diese Äußerungen als noch innerhalb der im Art. 301, Abs. 4 türk. StGB gegenständlichen Grenzen der Kritik angesehen werden können. Art. 301 des neu in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 5237 sieht nicht mehr die Begriffe „Beleidigung und Verhöhnung“ sondern nunmehr den Begriff „Er-niedrigung“ vor. In den hier in Rede stehenden Äußerungen der Angeklagten, die auf die türkischen Streitkräfte abzielen, ist der Vorsatz der Erniedrigung zu beja-hen, denn diese Äußerungen haben den Zweck, dem Ansehen der türkischen Streitkräfte zu schaden. Die gegen diese Institution gerichteten Äußerungen über Belästigungen und sexuelle Übergriffe zielen dem gerichtlichen Ermessen nach völlig darauf ab, dem Ruf der türkischen Streitkräfte zu schaden, diese Institution zu erniedrigen und zu zermürben; sie wurden nicht zum Zwecke der Kritik getä-tigt.
Es kann nicht nur als eine kritische Äußerung hingenommen werden, dass die Angeklagte, die dem Menschenrechtsverein vorsitzt, bei ihrer Rede über die Ver-letzung der Menschenrechte die von terroristischen Organisationen verbreiteten und jeder Grundlage entbehrenden Nachrichten auf einem Frauenforum wiedergibt, die nur dem Zweck dienen, die friedliche Lage zu beseitigen, dem Ansehen der Armee zu schaden und diese zu zermürben.
Diese über reine Kritik hinausgehenden Äußerungen gegen die als Garant einer ruhigen und friedlichen Gesellschaft agierenden türkischen Streitkräfte dienen, insbesondere dann, wenn sie von Personen der Öffentlichkeit oder NGOs getätigt werden, wissentlich oder unwissentlich nur den Interessen von Personen, die den Frieden im Land zerstören und für Unruhe sorgen wollen.
Daher ist es nicht möglich, diese Äußerungen, die als im Rahmen der im Art. 301, Abs. 4 türk. StGB genannten Recht auf Kritik getätigte Äußerungen angesehen werden können, nicht als Straftatbestand anzusehen.
Andernfalls wäre nämlich die Fortsetzung dieser insbesondere in letzter Zeit zu beobachtenden Bewegung nicht zu verhindern, mit der die erlesenen Institutionen des Landes unter dem Schutz der Beschlüsse der EU und des Europäischen Ge-richtshofs für Menschenrechte sowie unter dem Deckmantel der Gedankenfreiheit zermürbt werden sollen.
Daher sollten Personen, die sich mit ihren über die Grenzen der Kritik hinausge-henden, erniedrigenden und aggressiven Äußerungen gegen solche Institutionen für in Europa verteilte Preise bewerben, ohnehin selbst wissen, dass sie mit sol-chen Äußerungen die Grenzen der Kritik überschreiten, so dass sie demnach auch die erforderliche Strafe für solche Taten in Kauf nehmen müssen.
Da im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden kann, dass im vorliegenden Fall das Recht auf Kritik ausgeübt und auf Menschenrechtsverletzungen hingewiesen worden ist, kann auch die Vorschrift des Art. 310, Abs. 4 türk. StGB zur Anwen-dung gelangen. Daher ist die Angeklagte zu bestrafen. Demnach wird Folgendes für Recht erkannt.
URTEILSSPRUCH - GEMÄSS OBIGER BEGRÜNDUNG WIRD FÜR RECHT ERKANNT:
Nach der Verhandlung der gegen die Angeklagte erhobenen Klage wegen Belei-digung und Verhöhnung der ideellen Persönlichkeit der türkischen Streitkräfte wurde festgestellt, dass diese auf einer in Köln/Deutschland veranstalteten Podi-umsdiskussion mit dem Thema Frauenrechte gehaltenen Rede, an der sie in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Menschenrechtsvereins Istanbul teilgenommen hat, folgende Äußerungen getätigt hat: „In der Türkei betätigt sich die Armee im Handel, sie kauft Banken. Waffen und Kapital vereinigen sich in einer Hand. So-lange das land nicht von zivilen Kräften regiert wird, können Frauenrechte nicht durchgesetzt werden. Die Soldaten leisten sich sexuelle Übergriffe, verheiratete Frauen werden Jungfräulichkeits-Tests unterzogen, um nur sie zu quälen“. Mit diesen Äußerungen hat sie die türkischen Streitkräfte erniedrigt und somit die Tat öffentlich begangen. Da mit diesen Äußerungen die Grenzen des Rechts auf Kritik vollkommen überschritten wurden, wird die Angeklagte gemäß Art. 310, Abs. 2 Gesetz Nr. 5237 i.V.m. Art. 7/2 Gesetz Nr. 5237 unter Berücksichtigung der Art der Tatbegehung, der Bedeutung und Wertung der Tat, die dem gerichtlichen Er-messen nach eine vom unteren Strafrahmen entfernte Strafe gerechtfertigen, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Unter Berücksichtigung der Vergangenheit der Angeklagten sowie ihrer Verhal-tensweisen nach oder während der Verhandlung sind Art. 62 türk. StGB sowie strafmildernde Umstände nicht zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 52 Gesetz Nr. 5237 wird die Freiheitsstrafe umgewandelt in eine Geldstrafe in einer Tagessatzhöhe von 20 YTL. Dies entspricht einer Geldstrafe von 6.000,- YTL.
Da die Angeklagte während der Verhandlung keinerlei Reue gezeigt hat und daher dem gerichtlichen Ermessen nach nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft keine weitere Straftaten begehen wird, kann die Strafe gemäß Art. 51/b Gesetz Nr 5237 nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Antrag auf Bewährung wird abgelehnt.
Der nachfolgend aufgelistete Betrag in Höhe von 22 YTL ist von der Angeklagten zu entrichten. Dieses in Abwesenheit der Angeklagten im Sinne des Antrags des Staatsanwalts ergehende Urteil, das mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, wurde öffentlich verlesen und verkündet. 14.03.2006
Protokollführerin RICHTER, 21811
(gez. Unterschrift) (gez. Unterschrift, Siegel)
KOSTENAUFLISTUNG:
POSTGEBÜHREN: 22 YTL
Arbeitet
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